Eines von einem unabhängigen Sachverständigen erstelltes Schadensgutachten, ist für den Verunfallten der beste und sicherste Weg, um die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Schadensabwicklung
zu bewegen.
Es bestimmt den Schadensumfang und die Schadenshöhe z.B. der Instandsetzungskosten, hebt, sofern vorhanden, Altschäden hervor, ermittelt etwaige Verbringungskosten und bei Bedarf den
Wiederbeschaffungswert und dient elementar der Beweissicherung.
Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten außerdem die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung fest, die der Geschädigte beanspruchen kann.
Grundsätzlich sollte das Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall immer einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragen. Es muss sich um einen Haftpflichtfall
handeln, der Schädiger muss also die Schuld an dem Verkehrsunfall tragen.
Ansonsten übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für den Sachverständigen nicht.
Bei geringen Schäden stellt sich die Frage, ob der Unfallgegner bzw. die gegnerische Versicherung, die Kosten für das Unfallgutachten zu tragen hat.
Dies richtet sich hier nach der Schadenshöhe: Bei Bagatellschäden ist die Erstellung eines Schadensgutachten nicht unbedingt erforderlich. Der Geschädigte muss in einem solchen Fall einen
Kostenvoranschlag erstellen lassen, die Kosten für ein Gutachten werden dann in der Regel nicht übernommen. Die Bagatellgrenze liegt bei etwa 700 bis 800 Euro.
Der Kostenvoranschlag legt im Grunde nur die voraussichtlichen Reparaturkosten fest. Für die Beweissicherung eignet er sich nicht.
Er trifft außerdem keine Aussage über den Nutzungsausfall bzw. die Nutzungsausfallentschädigung, die der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung bzw. deren Versicherungsnehmer beanspruchen
kann.
Auch sagt der Kostenvoranschlag nichts über die Wertminderung aus. Der wirkliche Schadensumfang für die Schadensabwicklung, ergibt sich also nur aus dem Gutachten, welches ein Sachverständiger
erstellt hat.
Bei einem Totalschaden stellt der Gutachter den Wiederbeschaffungswert, den das KFZ vor dem Autounfall, unter Berücksichtigung von Altschäden hatte, sowie die Wertminderung fest.
Außerdem berechnet er den Restwert und z.B. die Verbringungskosten und Entsorgungskosten. Dies ist für die Schadensfeststellung und Schadensabwicklung unerlässlich, mit einem Kostenvoranschlag kann
man so etwas nicht abbilden.
Nein. Der Geschädigte ist nach einem Autounfall nicht verpflichtet, sein KFZ reparieren zu lassen. Er kann sich auch die Reparaturkosten unter evtl. Abzügen wie z.B. die MwSt oder Ersatzwagenkosten erstatten lassen.
Ja, davon gibt es mehrere, der BDSF ist eine davon. BDSF steht für Bundesverband Deutscher Sachverständigen und Fachgutachter. Der Verband prüft z.B. vor der Aufname eines Mitglieds, ob dieser
unter anderem fachlich geeignet ist (siehe auch BDSF Homepage).
Daneben gibt es auch andere Organisationen, in denen Gutachter organisiert sind. Große Wirtschaftsunternehmen sind zum Beispiel keine Verbände, sondern wirtschaftlich orientiert. Sie bearbeiten zum
Teil auch Aufträge aus der Versicherungswirtschaft.
Als problematisch kann bei Wirtschaftsunternehmen die Unabhängigkeit gesehen werden, was dann dazu führen kann, dass die entsprechenden Sachverständigengutachten, nach einem Fahrzeugunfall nicht unbedingt im Interesse des Geschädigten erstellt werden.
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